Art. 19 – Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Die ESMA stellt den Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der Gebührenverordnung gemäß Absatz 2 Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.
(2)Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren, die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, und die Art und Weise, wie die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können. Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen. Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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