Art. 16 – Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.
(2)Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, b) eine Auslagerung beabsichtigt oder c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
(3)Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(4)Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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