Art. 17 – Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Die ESMA prüft innerhalb von 55 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch diese Ratingagenturen.
(2)Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen, b) eine Auslagerung beabsichtigt oder c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
(3)Innerhalb von 55 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels innerhalb von 70 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA auf Einzelfallbasis für jede Ratingagentur der Gruppe einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(4)Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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