REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Die zuständigen Behörden sollten alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgeschriebenen Informationen übermitteln sowie die ESMA unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten. Die ESMA und die zuständigen Behörden sollten auch eng mit den sektoralen Behörden zusammenarbeiten, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Unternehmen zuständig sind. Die ESMA sollte spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren können, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu der Art von Aufgaben, die delegiert werden können sollten, zählt die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort. Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, sollte sie die jeweils zuständige Behörde hinsichtlich der genauen Bedingungen für die Delegation von Aufgaben konsultieren; dazu gehören der Umfang der zu delegierenden Aufgabe, der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden für die Ausführung einer delegierten Aufgabe eine Vergütung gemäß der von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt erlassenen Gebührenverordnung gewähren. Die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Registrierung sollte die ESMA nicht delegieren dürfen.
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