ErwGr. 13

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die ESMA durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss die Ratingagenturen, die an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, die bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritte, an die die Ratingagenturen operative Aufgaben ausgelagert haben, und sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, auffordern können, ihr alle notwendigen Informationen zu übermitteln. Die letztgenannte Gruppe von Personen sollte beispielsweise Mitarbeiter einer Ratingagentur umfassen, die zwar nicht unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligt sind, aber aufgrund ihrer Aufgaben innerhalb der Ratingagentur im Besitz wichtiger Informationen über einen bestimmten Sachverhalt sein können. Zu dieser Gruppe können auch Unternehmen zählen, die Dienstleistungen für die Ratingagentur erbracht haben. Unternehmen, die die Ratings nutzen, sollten nicht zu dieser Gruppe zählen. Fordert die ESMA diese Informationen durch einfaches Ersuchen an, ist der Adressat nicht zu deren Übermittlung verpflichtet, doch dürfen die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Übermittlung nicht falsch oder irreführend sein. Diese Informationen sollten unverzüglich verfügbar gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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