Art. 10 – Bericht und Überprüfung

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken.
Dem Bericht werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge beigefügt,
— die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung, umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und -bewirtschaftung (RUMEA), (quantitative and qualitative) Wasserrechnung, Abfallrechnung, Waldrechnung, Ökosystemdienstleistungsrechnung, Gesamtwirtschaftliche Materialbestandsrechnungen (EW-MSA) oder Erfassung von nicht verwendetem Bodenaushub (einschließlich Erde);
— die der weiteren Verbesserung der Datenqualität und der Methoden der Datenerhebung und somit der verbesserten Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und die Verwaltung dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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