Art. 8 – Ausnahmeregelungen

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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