Art. 7 – Qualitätsbewertung

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.
(3)Unter Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Daten den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, je nach Sachlage zusätzliche Informationen bezüglich der Daten oder überarbeitete Daten vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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