Art. 5 – Datenerhebung

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(1)Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.
(2)Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen: a) Erhebungen, b) statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden, c) administrative Quellen.
(3)Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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