Art. 3 – Module

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(1)Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt: a) ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt, b) ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt, c) ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.
(2)Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben: a) die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind, b) den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen, c) die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind, d) das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen, e) die Berichtstabellen, f) die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist, a) um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und b) um die in Absatz 1 genannten Anhänge hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Informationen zu aktualisieren. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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