Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2011_691 · über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Luftemission“ den physischen Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln von der Volkswirtschaft (Produktions- oder Verbrauchstätigkeiten) in die Atmosphäre (Teil des ökologischen Systems);
2.„umweltbezogene Steuer“ eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine physische Einheit (oder eine Ersatzgröße einer physischen Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, und die im ESVG 95 als Steuer gekennzeichnet ist;
3.„gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen“ kohärente Aufstellungen des Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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