ErwGr. 2

REG_2011_977 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 muss die Kommission festlegen, wann das VIS seinen Betrieb in der ersten Region aufnimmt und ab wann die Übermittlung aller Daten — alphanumerische Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke — an das VIS für die übrigen Regionen zwingend wird. Bevor die Übermittlung aller Daten in einer Region zwingend wird, können die Mitgliedstaaten an jedem Ort bereits alphanumerische Daten und Lichtbilder sowie gegebenenfalls auch Fingerabdrücke erfassen und an das VIS übermitteln, sobald sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Folglich lassen sich in Bezug die Erfassung im VIS derzeit drei verschiedene Szenarien ausmachen:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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