ErwGr. 3

REG_2011_977 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits zwingend geworden ist, werden alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten einschließlich der Fingerabdrücke eines jeden Antragstellers im VIS erfasst außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Visakodex vom Antragsteller keine Fingerabdrücke genommen werden dürfen. An Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, können die Mitgliedstaaten ebenfalls beschließen, alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung genannten Daten eines jeden Antragstellers einschließlich seiner Fingerabdrücke zu erfassen und im VIS zu speichern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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