REG_2011_977 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) umfasst ab dem zwanzigsten Tag nach Inbetriebnahme des VIS in der ersten Region die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums durch Abfrage des VIS. Gemäß Artikel 18 der VIS-Verordnung ist die Abfrage anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchzuführen. Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme des VIS in der ersten Region darf jedoch die Abfrage weiterhin nur anhand der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen Abfragen im VIS stets anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchgeführt werden außer bei denjenigen, deren Fingerabdrücke nicht genommen werden dürfen. Abweichend hiervon darf eine Abfrage des VIS in den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab des Schengener Grenzkodex genannten Ausnahmefällen während weiterer drei Jahre nur anhand der Visummarke durchgeführt werden.
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