ErwGr. 7

REG_2011_977 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Auf der Visummarke sollte darüber hinaus ein weiterer spezieller Code angebracht werden, der die Fälle kenntlich macht, in denen der Visuminhaber zwar im VIS gespeichert ist, nicht aber seine Fingerabdrücke, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region noch nicht zwingend war. Das Vorhandensein eines solchen Codes lässt die Verpflichtung der Abfrage des VIS anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers nach Ablauf von drei Jahren ab Inbetriebnahme des Systems in der ersten Region unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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