Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2012_1011 · über die Statistiken über Wertpapierbestände

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.„auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind;
2.„Position“: der Bestandswert der Wertpapiere, deren Typen unter Nummer 15 aufgelistet sind und die im Eigentum oder im Gewahrsam eines tatsächlichen Berichtspflichtigen am Ende des Referenzzeitraums gemäß Anhang II Teil 4 stehen;
3.„Mutterkreditinstitut”, „Mutterfinanzholdinggesellschaft“, „Tochterunternehmen“ und „Zweigstelle“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
4.„Bankengruppe“: a) ein Mutterkreditinstitut und alle seine dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG (9) oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG (10) erhalten haben; oder b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft und alle ihre dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben, sofern in beiden Fällen die Muttergesellschaft der Bankengruppe vorsteht. Ein Unternehmen ohne Tochterunternehmen stellt eine eigene Gruppe dar, sofern das Unternehmen nicht selbst ein Tochterunternehmen ist;
5.„gebietsansässig“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
6.„monetäres Finanzinstitut“ (MFI), „Kreditinstitut“ (KI) und „Geldmarktfonds“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Der MFI-Sektor besteht aus KI und Geldmarktfonds;
7.„Investmentfonds“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8);
8.„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);
9.„Verwahrstelle“: ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S.12 (11)) angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Abschnitt B, Punkt 1) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG vornimmt;
10.„Spitzeninstitut der Bankengruppe“: das Mutterunternehmen einer Bankengruppe, sofern es entweder ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ist und in den Mitgliedstaaten der Union umgesetzt wurde, außer dass „EU“ durch „Euro-Währungsgebiet“ und „Mitgliedstaat“ durch „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ersetzt wird;
11.„Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe“: Spitzeninstitut einer Bankengruppe, die durch den EZB-Rat als eine berichtende Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4 benannt wurde;
12.„Anleger“: ein Unternehmen oder eine Person, das/die Eigentümer von Finanzinstrumenten ist;
13.„depotverwahrte Wertpapiere“: Wertpapiere, die von Verwahrstellen für Rechnung von Anlegern gehalten und verwaltet werden;
14.„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige seinen Sitz hat;
15.„Wertpapiere“: die folgenden Typen von Wertpapieren: a) „Schuldverschreibungen“ (F.3); b) „börsennotierte Aktien“ (F.511); c) „Anteile an Investmentfonds“ (F.52);
16.„Wertpapierbestände“: das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren, deren Typen in Nummer 15 aufgelistet sind;
17.„ISIN-Code“: die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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