Art. 4 – Ausnahmeregelungen

REG_2012_1011 · über die Statistiken über Wertpapierbestände

1.
Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den tatsächlichen Berichtspflichtigen die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden: a) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert niedriger als 40 Milliarden EUR ist oder 40 Milliarden EUR entspricht: i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw.
Verwahrstellen 40% nicht überschreitet.
FMKGs, die Einzelwertpapierdaten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, haben das Recht, diesen Schwellenwert gemäß den Anweisungen ihrer betreffenden NZBen für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung zu überschreiten; ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 40% nicht überschreitet; b) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert höher als 40 Milliarden EUR ist: i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs bzw.
Verwahrstellen 5% nicht überschreitet; ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 5% nicht überschreitet; c) die NZBen konsultieren die EZB zu der Verwendung der Daten, um Gesamtwertpapierbestände zum Marktwert zu ermitteln, die für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz erforderlich sind.
2.
Die NZBen können Kreditinstituten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5% nicht überschreitet; b) dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15% angehoben werden; c) die in den Punkten a) und b) genannten Schwellenwerte werden auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände des betreffenden Mitgliedstaats nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
3.
Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.
Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
4.
Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtwertpapierbestände mit ISIN-Code weniger als 2% der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.
Dieser Schwellenwert von 2% wird auf der Basis der Gesamtwertpapierbestände der FMKGs im betreffenden Mitgliedstaat nach Anwendung etwaiger Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berechnet.
5.
Die NZBen können Verwahrstellen folgende Ausnahmeregelungen gewähren: a) die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) ausnehmen, sofern sich die in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen ableiten lassen.
Zudem gilt Folgendes: i) in den Mitgliedstaaten, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 a) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen mindestens 60% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere; ii) in den Mitgliedstaaten für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 b) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten mindestens auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen 75% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere. b) Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 b) und c) ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Anleger von unter 10 Milliarden EUR halten.
6.
Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 3 nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen erlauben, auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen statistische Daten, die 95% des Bestands der von ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere mit ISIN-Code decken, gemäß den Anforderungen dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5% der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben werden; b) Die NZBen können von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, weitere Daten über den Typ der von der Meldung gemäß Punkt a) ausgenommenen Wertpapiere bereitzustellen.
7.
Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) oder der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen anderweitig ableiten können.
8.
In Bezug auf die tatsächlichen Berichtspflichtigen, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über den Bestand an gehaltenen oder verwahrten Wertpapieren gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.
9.
Die NZBen prüfen gegebenenfalls die Erfüllung der Bedingungen aus den Absätzen 1 bis 7 für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahrs, wen notwendig.
10.
Die betreffende NZB nimmt alle den Verwahrstellen nach Absatz 5 a) gewährten Ausnahmeregelungen zurück, wenn Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen, die die in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen erfüllen, ihr nicht rechtzeitig für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob ein Verschulden seitens der Verwahrstellen vorliegt.
Die Verwahrstellen beginnen mit der Meldung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht später als drei Monate ab dem Tag, an dem die betreffende NZB sie von der Rücknahme der Ausnahmeregelung benachrichtigt.
11.
Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel gewährt wurden, ad-hoc Berichtspflichten in dem von ihnen als notwendig erachteten Detaillierungsgrad auferlegen.
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Informationen auf einer ad-hoc-Grundlage innerhalb von 15 Werktagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.
12.
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen können von den durch die NZBen gewährten Ausnahmeregelungen absehen und stattdessen die Berichtspflichten vollständig erfüllen.
Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der von den von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen absieht, holt die Zustimmung dieser NZB vor ihrer nachfolgenden Anwendung ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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