Art. 5 – Rechnungslegungsvorschriften

REG_2012_1011 · über die Statistiken über Wertpapierbestände

1.Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (12) oder, wenn diese keine Anwendung findet, in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten.
2.Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken werden Wertpapierbestände zum Nominalwert oder als Anzahl der Aktien gemeldet. Die Marktwerte können gemäß Anhang II Teil 4 ebenfalls gemeldet werden.
3.Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten werden Wertpapierbestände auf Bruttobasis für statistische Zwecke gemeldet.
4.Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, bleiben in den Beständen des ursprünglichen Kreditnehmers (und nicht in den Beständen des vorübergehenden Erwerbers) erfasst, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht (und nicht eine bloße Option hierauf). Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so wird dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2012_1011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2012_1011 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.