1.Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den gebietsansässigen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Verwahrstellen und den Spitzeninstituten der Bankengruppen, die vom EZB-Rat als berichtende Gruppen gemäß Absatz 4 benannt wurden und über ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen“ und einzeln der „tatsächliche Berichtspflichtige“).
2.Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds oder eine FMKG nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter, oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.
3.Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gilt.
4.Der EZB-Rat kann entscheiden, dass eine Bankengruppe eine berichtende Gruppe ist, wenn die Bankengruppe konsolidierte Bilanzaktiva gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat, a) die größer als 0,5% der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der „Schwellenwert von 0,5%“) nach den aktuellsten Daten sind, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h.; i) Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder ii) wenn die Daten unter i) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres; oder b) die gleich oder unter dem Schwellenwert von 0,5% sind, sofern die Bankengruppe bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die sie für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (betreffend z. B. die Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets; die länderübergreifende Tätigkeit; die fehlende Substituierbarkeit; die Komplexität der Unternehmensstruktur) bzw. für den einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets (betreffend z. B. die relative Bedeutung der Bankengruppe innerhalb eines bestimmten Segments des Marktes für Bankdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) bedeutsam macht.
5.Die betreffende NZB benachrichtigt die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen über die Entscheidung des EZB-Rats gemäß Absatz 4 und über ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung.
6.Unbeschadet von Artikel 10 fangen die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen, die gemäß Absatz 5 benachrichtigt wurden, nachdem die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung begonnen hat, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung an, Daten zu melden.
7.Das gemäß Absatz 5 benachrichtigte Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die ihre Berichtspflichten beeinträchtigen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.
8.Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigtes Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe unterliegt weiterhin den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB anderweitig in Kenntnis gesetzt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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