Art. 8 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2012_1011 · über die Statistiken über Wertpapierbestände

Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im Einklang mit dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen oder zu erheben, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Diese Rechte werden insbesondere dann durch die NZBen ausgeübt, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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