Art. 9 – Vereinfachtes Änderungsverfahren

REG_2012_1011 · über die Statistiken über Wertpapierbestände

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der tatsächlichen Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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