Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2012_1026 · über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem Zweck, die langfristige Erhaltung der Bestände, die für die Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.
(2)Die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen eine Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine RFO oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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