Art. 3 – Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

REG_2012_1026 · über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn
a)es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet und
b)entweder i) nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder ii) Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die von diesem Land verabschiedeten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nur dank von anderer Seite getroffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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