ErwGr. 9

REG_2012_1147 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf bestimmten Früchten

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (3) gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013. Damit neue Verwendungen zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe auf dem Markt vor diesem Datum genehmigt werden können, ist für diese Verwendungen ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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