ErwGr. 8

REG_2012_1147 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf bestimmten Früchten

Die Kommission wird die Anträge bezüglich der Verwendung von Wachsen auf anderen Obstsorten und auf Gemüse weiter prüfen, wobei sie die Sicherheit des Verbrauchers in den Fällen, in denen auch äußere Teile verzehrt werden dürften, die technische Begründung und die mögliche Irreführung des Verbrauchers einschließlich der Kennzeichnungsanforderungen berücksichtigen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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