ErwGr. 5

REG_2012_1147 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf bestimmten Früchten

Für Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallines Wachs (E 905) wurde die Zulassung für die Verwendung als Überzugsmittel zur Oberflächenbehandlung der genannten Obstsorten oder obstähnlichen Gemüsesorten beantragt, die eine bessere Haltbarkeit ermöglichen soll. Die Behandlung schützt die Früchte vor Dehydrierung und Oxidation und wirkt als Wachstumshemmer für Schimmelpilze und bestimmte Mikroorganismen. Die Verwendung ist insbesondere für Früchte technisch notwendig, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden. Diese Früchte müssen zudem während des langen Transports geschützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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