ErwGr. 6

REG_2012_1147 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf bestimmten Früchten

Die genannten Lebensmittelzusatzstoffe sind zur äußerlichen Behandlung bestimmt, und es wird nicht angenommen, dass sie in die essbaren inneren Teile der Früchte migrieren. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Früchten, deren Schale nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf solchen Früchten zu erlauben, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden, wie Bananen, Mangos, Avocados, Granatäpfel, Papayas und Ananas.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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