ErwGr. 5

REG_2012_1148 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und von Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost

Die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost ist technisch notwendig. Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) werden zugesetzt, um die Oxidation zu stoppen und das Wachstum von Mikroorganismen zu bremsen. Auch verhindern diese Stoffe das Wachstum unerwünschter Hefen während der zweiten Gärung in der Flasche. Propylenglycolalginat (E 405) wird als Schaumstabilisator eingesetzt; die Kohlendioxidblasen halten dadurch länger, die Krone wird cremiger und stabiler.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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