ErwGr. 6

REG_2012_1148 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und von Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost

Der Wissenschaftliche Ausschuss Lebensmittel hat für Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) (3) und Propylenglycolalginat (E 405) (4) eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) festgelegt. Getränke aus fermentiertem Traubenmost sind alkoholische Getränke, die von ihren Eigenschaften her mit anderen alkoholischen Getränken wie Bier oder Malzgetränken vergleichbar sind. Der Verzehr dieser Getränke kann also als Alternative zum Verzehr anderer alkoholischer Getränke wie insbesondere Bier und Malzgetränke betrachtet werden. Die durch diese neue Verwendung bedingte zusätzliche Exposition gegenüber Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und Propylenglycolalginat (E 405) wird begrenzt bleiben und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtaufnahme führen. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) als Konservierungsstoffe und von Propylenglycolalginat (E 405) als Schaumstabilisator in Getränken aus fermentiertem Traubenmost zuzulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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