ErwGr. 8

REG_2012_1148 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und von Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (5) gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und von Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung der genannten Lebensmittelzusatzstoffe ein früheres Geltungsdatum festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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