Art. 4 – Veröffentlichung

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)Alle 12 Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen.
(2)Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufstellung der bilateralen Investitionsschutzabkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für nach Artikel 2 vorgenommene Notifizierungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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