Art. 5 – Bewertung

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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