Art. 12

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und — soweit zweckmäßig und möglich — über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls das Durchfuhrdrittland, der Empfänger, der Endempfänger — sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt — und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich etwaiger Kennzeichnungen, die sie tragen.
Dieser Artikel gilt nicht für die Ausfuhr gemäß Artikel 9.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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