Art. 13

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(1)Die Mitgliedstaaten ersuchen im Verdachtsfall das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.
(2)Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten grundsätzlich mittels Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente den Eingang der versandten Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union.
(3)Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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