Art. 10

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(1)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls: a) ihre Verpflichtungen und Bindungen als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge; b) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind; c) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.
(2)Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Sanktionen nach, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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