Art. 8

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(1)Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder -genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben: a) Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer, b) Ort der Ausstellung, c) Ausfuhrland, d) Einfuhrland, e) Durchfuhrdrittland oder -länder, falls zutreffend, f) Empfänger, g) Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt, h) die zur Identifikation der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge und spätestens vor dem Versand die auf den Feuerwaffen angebrachte Kennzeichnung.
(2)Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrlizenz oder -genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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