Art. 7

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(1)Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat, dass a) das Einfuhrdrittland die jeweilige Einfuhr genehmigt hat und b) gegebenenfalls die Durchfuhrdrittländer spätestens vor dem Versand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben. Diese Bestimmung gilt nicht — für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung oder ein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist; — im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken wie Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen ohne Verkauf und Reparaturen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass, wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände eingehen, angenommen wird, dass das konsultierte Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.
(3)Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat.
(4)Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.
(5)Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung darf nicht länger als die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung sein. Ist in der Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so beträgt die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen mindestens neun Monate.
(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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