Art. 29 – Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.
Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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