Art. 30 – Beweiskraft der erhaltenen Informationen

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, können von den zuständigen Stellen dieses anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende, von einer anderen inländischen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellte Unterlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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