Art. 6 – Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(1)Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere hauptverantwortlich zuständig für a) den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8; b) die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14; c) den verpflichtenden Austausch von Informationen gemäß Artikel 15; d) den fakultativen spontanen Austausch von Informationen gemäß Artikel 16; e) die Bereitstellung von Rückmeldungen über Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 16 Absatz 2; f) den Austausch von in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen gemäß Artikel 19; g) die Bereitstellung statistischer und anderer Daten gemäß Artikel 34.
(2)Wenn Verbindungsstellen oder zuständige Beamte Amtshilfeersuchen oder Antworten auf Amtshilfeersuchen übermitteln oder entgegennehmen, unterrichten sie das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.
(3)Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb ihrer/seiner räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und dem zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnen die in Artikel 11 vorgesehenen Fristen mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro und den zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt des im ersten Satz dieses Absatzes genannten Ersuchens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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