Art. 8 – Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(1)Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, insbesondere solche, die konkrete Einzelfälle insbesondere im Bereich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union betreffen.
(2)Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.
(3)Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4)Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.
(5)Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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