Art. 9 – Form der Ersuchen und der Antworten

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(1)Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 8 werden ebenso wie die Antworten auf diese Ersuchen vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Hilfe eines Amtshilfedokuments ausgetauscht. Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des Amtshilfedokuments ein Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung a) des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente; b) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Amtshilfedokumenten; c) der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments; d) der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments. Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Artikel 8 Absatz 5 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
(3)Jeder Mitgliedstaat definiert die Situationen, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar gilt.
(4)Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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