Anhang III – Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe in Drittlandgewässern

REG_2012_44 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N 77 DK: 25 DE: 5 FR: 1 IE: 8 NL: 9 PL: 1 SV: 10 UK: 18 57
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N 80 DE: 16 IE: 1 ES: 20 FR: 18 PT: 9 UK: 14 50
Makrele entfällt 70 ( 1)
Industriearten, südlich von 62° 00′ N 480 DK: 450 UK: 30 150
(1)Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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