ErwGr. 5

REG_2012_472 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

Mit den derzeit zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug verfügbaren Lebensmittelfarbzubereitungen ist es nicht möglich, Texte, Logos und Bilder von guter Qualität zu drucken. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung wurde festgestellt, dass die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator in Lebensmittelfarbzubereitungen auf Wasserbasis die Mischbarkeit und Stabilität der Zutaten verbessert, so dass eine homogenere Zubereitung mit guten Fixier- und Deckeigenschaften entsteht. Dies erleichtert das individuelle und/oder für Werbezwecke bestimmte Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug mit Texten von hoher Qualität sowie mit hoch auflösenden Bildern, beispielsweise für festliche Anlässe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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