ErwGr. 6

REG_2012_472 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (3) zu dem Schluss, dass für Glycerinester aus Wurzelharz (E 445) keine weitere Prüfung erforderlich ist, da die theoretische Aufnahme — berechnet anhand konservativer Annahmen zum Lebensmittelkonsum und zur Zusatzstoffverwendung — nicht über der annehmbaren täglichen Aufnahme liegt (Stufe 1). Die annehmbare tägliche Aufnahme wurde am 19. Juni 1992 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegt (4). Die zusätzliche Aufnahme aufgrund einer neuen Verwendung für das Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug trägt nicht maßgeblich zur Gesamtaufnahme bei. Daher sollte die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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