ErwGr. 7

REG_2012_472 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthaltene Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug um eine Aktualisierung der oben genannten Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, muss kein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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