Art. 3 – Ausgabe von Umlaufmünzen

REG_2012_651 · über die Ausgabe von Euro-Münzen

(1)Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.
(2)Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des von einem Mitgliedstaat ausgegebenen kumulierten Gesamtnettowerts und -volumens der Umlaufmünzen kann — allerdings nur für Jahre mit einer Nettoausgabe im positiven Bereich — zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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