ErwGr. 7

REG_2012_873 · über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

In einem zweiten Schritt müssen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe bewertet werden. Die betroffenen Personen müssen einen Antrag stellen, um die Unionsliste durch Aufnahme eines Stoffs in die Liste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zu aktualisieren, und sich in Bezug auf die vorgeschriebenen Daten sowie Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Zulassung der in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe an die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, –enzyme und –aromen (4) halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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