ErwGr. 9

REG_2013_1022 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Die Auskunftsersuchen der EBA sollten gebührend gerechtfertigt und begründet werden. Einwände gegen bestimmte Informationsgesuche, die mit der Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 begründet werden, sollten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren erhoben werden. Falls ein Adressat eines Auskunftsersuchens einen solchen Einwand erheben sollte, sollte ihn dies nicht von der Pflicht befreien, die Auskunft zu erteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte dafür zuständig sein, gemäß den im Vertrag über die Arbeitsweise der Union vorgesehenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein konkretes Auskunftsersuchen der EBA jener Verordnung entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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