Art. 31

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(1)Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden: Hauptassistent in der Übergangszeit AST 10 – AST 11 Assistent in der Übergangszeit AST 1 – AST 9 Verwaltungsassistent in der Übergangszeit AST 1 – AST 7 Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit AST 1 – AST 5
(2)Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein: a) Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Hauptassistent in der Übergangszeit" zugeordnet. b) Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, sowie seit dem 1. Mai 2004 eingestellte AST-Beamte werden der Funktionsbezeichnung "Assistent in der Übergangszeit" zugeordnet. c) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Verwaltungsassistent in der Übergangszeit" zugeordnet. d) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit" zugeordnet.
(3)Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit können in die Funktionsbezeichnung "Assistent" gemäß Anhang I Abschnitt A nur nach dem in Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren eingewiesen werden. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen.
(4)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien Stellen für Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit separat zu berechnen. Es gelten die folgenden Multiplikationssätze: Besoldungsgruppe Satz Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit 5 — 4 10 % 3 22 % 2 22 % 1 — Was Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit betriff, so sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45 Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen.
(5)Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit, die sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden, haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden oder auf eine Vergütung, wenn es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die Überstunden innerhalb zweier Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten.
(6)Beamte, denen nach Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts sowie nach Artikel 4 des Anhangs IVa für einen Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2014 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens fünf Jahren weiterhin unter denselben Bedingungen ausüben.
(7)Im Fall von Beamten, deren Ruhestandsalter gemäß Artikel 22 dieses Anhangs unter 65 Jahren liegt, kann die in Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts genannte Dreijahresfrist über ihr Ruhestandsalter hinausgehen, ohne jedoch über das 65. Lebensjahr hinauszugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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